• allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen
• jeder, der Gefahrenquellen schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen
• Verantwortung des Produzenten
• Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist ein Unterlassen.