• bei mangelhafter Leistung, Mangelfolgeschäden, Verzug und unerlaubter Handlung
• grundsätzliche Verpflichtung zur Naturalrestitution, ersatzweiser Ausgleich des entstandenen Schadens in Geld
• bei Nichterfüllung fehlt der Sache eine zugesicherte Eigenschaft, bzw. sie ist mit einem Fehler behaftet, den der Verkäufer arglistig verschwiegen hat (§ 480 Abs. 2).