auch: positive Vertragsverletzung
• gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt
• kann zwischen den Vertragsparteien Schäden ersetzen, die als Mangelfolgeschaden an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache entstanden sind
• eine verschuldensabhängige Haftung, bei der der Schuldner grundsätzlich für eigenes Verschulden und das seines Erfüllungsgehilfen (= Angestellten etc.) haftet.