• Einschränkungen
• in QS-Vereinbarungen: verlagern häufig Haftungsrisiken auf den Zulieferer und sichern den Hersteller des Folge- oder Endproduktes ab
• beziehen sich auf Spezifikationen, Kontrollrechte und Genehmigungsvorbehalte, Zusicherungen und Garantien, Geheimhaltungspflicht und Verlagerung/Abbedingung der Wareneingangsprüfung usw.