Garantenstellung

•  Handlungspflicht, eine Rechtspflicht
•  kann auf drei Grundpositionen beruhen:
   - besonderen Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter,
   - Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen und
   - vorangegangenem gefährdendem Tun (so genannte Ingerenz).