• Teil des BGB, Recht der unerlaubten Handlungen
• regelt Ansprüche wegen unerlaubter Handlung zwischen Personen, die nicht vertraglich miteinander verbunden sind
• beruht bei Produzentenhaftung auf BGB (§ 823) und auf Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
• beide Anspruchsgrundlagen beziehen sich (nur) auf Mangelfolgeschäden, die deliktsrechtliche Haftung des BGB ist verschuldensabhängig
• die Haftung nach dem ProdHaftG ist eine reine Gefährdungshaftung = verschuldensunabhängig.