Beweislastumkehr

•  Beweislast, die durch Vertrag oder richterliche Rechtsprechung von der gesetzlichen Regelung abweicht
•  Hersteller muss beweisen, dass alles getan wurde, damit ein Haftungsfall nicht eintreten konnte; kann eine Haftung nach § 823 BGB nur umgehen, wenn er Exkulpation nachweisen kann (Organisationsverschulden).