Verkehrssicherungspflicht

•  allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen
•  jeder, der Gefahrenquellen schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen
•  Verantwortung des Produzenten
•  Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist ein Unterlassen.