Beweislast

• Gesetzliche Regelung, welche Partei Tatsachen beweisen muss, um die Anwendung einer für sie günstigen Rechtsnorm durch das Gericht zu begründen
• Ein Geschädigter muss dem Hersteller der Ware beweisen, dass dieser den Mangel verursacht hat und der Mangel ursächlich für den entstandenen Schaden ist
• nach ProdHaftG: trägt der Hersteller hinsichtlich Fehlerfreiheit
• doppelte Kausalität als Voraussetzung für eine Haftung nach § 823 BGB: Ein Geschädigter muss beweisen, dass der Hersteller den Mangel verursacht und verschuldet hat und dass dieser Mangel ursächlich für den entstandenen Schaden war.